Ford Transit mieten
Fahrzeugausstattung
Navigationssystem |
Tempomat |
Freisprecheinrichtung |
9 Sitzplätze |
Teilweise Doppelklimaanlage / Heizung |
Technische Daten
Baujahr | max. 3 Jahre alt |
zul. Gesamtgewicht | 3300 Kg |
Preistabelle
80€ inkl. 150km frei
Mehrkilometer: 0,35€/Km
Kaution: 500,00€
Bei Langzeitmieten können wir ein individuelles Angebot erstellen
Weitere Informationen
Bei Langzeitmieten können wir ein individuelles Angebot erstellen.
Wir können ebenso einen Parkplatz für Ihr Fahrzeug kostenfrei anbieten.
Versicherung
Das Fahrzeug ist Vollkasko versichert und ist ein offizielles selbstfahrendes Vermietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500€.
Unsere Fahrzeuge sind als Mietfahrzeuge versichert und müssen dadurch jährlich zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Wir vom Car Trade Center Rossol Team handeln im Sinne unserer Kunden! Statt Preisschlacht auf Kosten unserer Kunden mitzukämpfen und alle Parteien in höchste Gefahr zu bringen, fahren Sie bei uns auf der sicheren Seite
AGB
Allgemeine Mietbedingungen
1. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ein.
Die Teilkaskoversicherungen beinhalten eine auf der Mietpreisliste abgedruckte Selbstbeteiligung.
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Betrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten, es sei denn, es wurden vorher andere Absprachen getroffen.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Schadenersatz gemäß § 6 der AGB berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.
3. Abschluss und Zahlungsweise
Der Mietvertrag kommt mit Zugang des schriftlichen Mietvertrages bei dem Vermieter zustande. Bei Abschluss des Mietvertrages sind 20% vom Mietpreis an den Vermieter zu zahlen, gemäß Mietvertrag spätestens jedoch 14 Tage danach.
Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Die Bezahlung des Restbetrages hat gemäß Mietvertrag spätestens 7 Tage vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag genannte Konto zu erfolgen.
Alternativ kann der Restbetrag auch in Bar bei der Abholung des Fahrzeuges bezahlt werden. Sollte die Anzahlung bzw. die Zahlung der Miete nicht erfolgen, so gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag. Siehe dann Punkt 5 der AGB‘s.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese ist nicht im Mietpreis eingeschlossen. Schließen Sie diese bitte direkt mit einem Versicherer ab. Wir sind nicht mit der Vermittlung und dem Abschluss einer solchen Versicherung befasst.
4. Kaution
Beim Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung in der Voll- und Teilkaskoversicherung hinterlegt werden.
Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 500,00 Euro in bar oder per Überweisung.
Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges zusammen mit dem Mieter erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe des
Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution.
5.Mietvertrag und Rücktritt
Mietverträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter nach Zahlungseingang verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn (z. B. durch Krankheit oder Nichtzahlung der Restzahlung) sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag: 30 % ; mindestens jedoch 50€ / Reservierung
Rücktritt bis 30 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %
Rücktritt bis 15 Tage vor dem 1. Miettag: 75 %
Rücktritt weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %
Am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95%
Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dieses als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist
trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen.
6.Übernahme und Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe sind auf dem Mietvertrag festgehalten. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet: 30,00 Euro je angefangene Stunde, ab 4 Stunden den 3-fachen Mietpreis je Verspätungstag. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Durch die Unterschrift erkennen Sie den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.
Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind von innen frisch gereinigt wieder zurückzugeben. Ist die
Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, werden für eine Innenreinigung 100,00 Euro in Rechnung gestellt, vorbehaltlich eines höheren Aufwandes des Vermieters. Es handelt sich hierbei um ein Nichtraucher-Fahrzeug. Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot werden 250,00 Euro in Rechnung gestellt und zusätzlich ist die Reinigung des Innenraumes und der Polster nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen. Weiterhin werden eventuelle Mietausfälle in Rechnung gestellt. Besonderer Aufwand bei der Endreinigung wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet und in Rechnung gestellt.
Eventuelle Kosten für die Endreinigung werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs fällig.
Haustiere können nur nach Absprache mitgenommen werden. Eine Mietverlängerung ist oft möglich. Bitte rufen Sie uns rechtzeitig an.
7. Führungsberechtigte
Das Mindestalter des Mieters bzw. der berechtigten Fahrer beträgt 21 Jahre. Ferner müssen der Mieter bzw. die berechtigten Fahrer bei Fahrzeugen im Besitz der Führerscheinklasse 3 (alt) oder aber der Klasse B (neu) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter
ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich
immer der Mieter. Unsere Fahrzeugversicherung verlangt von den Fahrern einige Angaben zum Führerschein und zur Person. Wir dürfen Sie daher bitten dieses entsprechend auszufüllen.
8. Obhutspflicht und sonstige Bestimmungen
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln, und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu beachten,
sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten Besonders sind die in der Bordmappe des Fahrzeuges befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen.
So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Ländern möglich mit der Ausnahme der Länder in denen
Krieg geführt wird und / oder Unruhen herrschen.
Für außereuropäische Länder sowie asiatische Türkei, Staaten der ehemaligen UDSSR und Polen muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
9. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden für:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
c) zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) zur Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen, die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.
10. Wartung und Reparaturen
Die Kosten der laufenden Unterhaltung trägt der Mieter (z.B. Betriebsstoffe, AD Blue). Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur bis zum Preis von 100,00 Euro ohne Rücksprache mit dem Vermieter durchgeführt werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 13). Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertrags-Werkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen, in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen. Durch das Alter des Fahrzeuges könnten Fehler auftreten. Der Mieter hat kein Anspruch auf Schadensersatz.
11. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis max. 500 Euro je Schadensfall.
b) Der Mieter haftet für Motorschäden, die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
d) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer
(Ziffer 7) oder zu verbotenen Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall ob verschuldet oder unverschuldet immer erst den Vermieter zu kontaktieren und dann die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, sich die Adresse von der zuständigen Polizeibehörde und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden. Brand, Entwendungs- und. Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 51,00 Euro und auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen
Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen Zwischenfällen (Schadenswert über Euro 100 Euro) ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen.
12a. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wie folgt versichert.
a) Haftpflichtversicherung: max. 100.000.000,00 Euro
b) Vollkaskoversicherung mit 500,-Euro SB
c) Teilkaskoversicherung mit 500,- Euro SB
Ferner besteht für das Fahrzeug noch ein Schutzbrief. Nicht in den Versicherungs-Schutz eingeschlossen sind Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug
abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Bei dem Abschluss eines Mietvertrages wird ein Fahrzeug gebucht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeuges; das zugeteilte Fahrzeug muss lediglich der gebuchten Kategorie entsprechen.
Etwaige Schadensersatzansprüche durch Ausfall oder Beschädigung des Fahrzeuges, die über die Leistung des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen, (z.B. Urlaubsausfall, entgangene Urlaubsfreuden, Wartezeiten, Verschiebung und Stornierung von Terminen und alle dadurch bedingte Folgekosten, Erkrankungen des Mieters oder seiner Begleiter im Urlaub) können vom Vermieter nicht anerkannt werden.
14. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
15. Datenschutz
Persönliche Daten (Personalausweis, Führerschein, etc.) werden gemäß gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und danach gelöscht.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Stand: 09.07.2015